Satzung

Satzung des Fördervereins der Grundschule Wüsting e. V.

§ 1 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz
Der „FÖRDERVEREIN DER GRUNDSCHULE WÜSTING“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter Nummer 1712, hat seinen Sitz in Wüsting, 27798 Hude.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung durch ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule Wüsting.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Unterstützung der Eltern, Lehrer und Kinder bei der Verwirklichung einer umfassenden grundlegenden erzieherischen Gestaltung des  Schullebens,
– Förderung durch ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule,
– Erwerb und Unterhaltung von zusätzlichen Einrichtungen, die dem Ausbau der Grundschule und der Erweiterung seiner Aufgabenbereiches dienen,
– Unterstützung von Schülern und Schülerveranstaltungen im Einvernehmen mit der Schulleitung,
– eigene Veranstaltungen, die den vorgenannten Zwecken zugutekommen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unangemessen hohe Vergütung, die dem Charakter als Idealverein entgegensteht, begünstigt werden.
§ 6 Neutralität
Der Förderverein verpflichtet sich zu Neutralität und Toleranz in allen Fragen der Weltanschauung und politischer Standpunkte.
§ 7 Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft
1) Alle natürlichen und juristischen Personen können Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Ziele des Vereins fördern wollen.
2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird, wenn gewünscht, schriftlich bestätigt. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Eine Rückerstattung gezahlter Beträge ist nicht möglich.
3) Ausgeschlossen werden kann,
      a) wer die Vereinszwecke schädigt,
      b) wer länger als ein Jahr mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und trotz Aufforderung durch den Vorstand seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Gegen den Ausschluss kann bei der nächsten Vollversammlung Einspruch erhoben werden. Die Vollversammlung entscheidet über den Einspruch.
4) Beim Ausscheiden werden keine Mitgliedsbeiträge erstattet.
5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Betrages wird von der Vollversammlung festgelegt. Beim Eintritt in den Verein wird dieser Mitgliedsbeitrag fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 31.10. eines jeden Jahres per Bankeinzug im Voraus zu entrichten.

§ 8 Die Organe des Vereins
1) Der Verein hat folgende Organe:

a) die Vollversammlung (Mitgliederversammlung)

b) den Vorstand.

2) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung sind berechtigt, Ausschüsse zu bilden und einzusetzen. Alle Mitglieder der Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich.

§ 9 Vollversammlung
1) Die Vollversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
2) Die Vollversammlung tritt ordentlich und außerordentlich zusammen.
3) Die ordentliche Vollversammlung tritt auf Beschluss des Vorstandes nach schriftlicher Einladung gemäß §9 Abs. 4 innerhalb des ersten Vierteljahres des laufenden Jahres zusammen; die außerordentliche Vollversammlung, wenn der Vorstand oder fünfzehn Vereinsmitglieder unter Einreichung der Tagesordnung es beantragen. Der Vorstand hat dann innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, die Vollversammlung einzuberufen. Jede Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4) Die Einladung zur Vollversammlung hat durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (per Post oder E-Mail) an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes zu erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage.
5) Die Vollversammlung wählt den Vorstand des Vereins. Die anwesenden Mitglieder geben ihre Stimme persönlich unmittelbar ab. Geheime Wahl, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
6) Die Vollversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Aufgaben der Vollversammlung
Die Vollversammlung hat die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
– den Haushalt und seine Rechnungen zu genehmigen und Entlastung zu erteilen,
– Ausschüsse zu bilden und einzusetzen,
– Änderungen der Satzung zu beschließen,
– zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu bestellen,
– die Auflösung des Vereins zu beschließen.

§ 11 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und der/die Schriftführer/in und der/die Kassenwart/in. Davon vertreten zwei Personen den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außerordentlich. Die persönliche Haftung auf Grund § 54 BGB ist für die Vorstandsmitglieder ausgeschlossen.

§ 12 Erweiterter Vorstand für vereinsinterne Regelungen
über den Vorstand

1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den unter § 11 genannten und drei weiteren Mitgliedern, wovon ein Mitglied dem Lehrer-kollegium angehören muss.
2) Der Vorstand leistet im Einzelnen die sich aus § 1 der Satzung ergebenden Arbeiten des Vereins und beschließt über die Verwendung der Mittel. Der Vorstand kann nur bis zur Höhe der vorhandenen Vereinsvermögens verfügen. Eine Darlehnsaufnahme ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgeschlossen.
3) Zur Beschlussfassung des Vorstandes sind drei Vorstandsmitglieder erforderlich.
4) Die Beschlussfassung des Vorstandes kann auch im Umlaufverfahren erfolgen, wenn die Stimmabgabe schriftlich erfolgt.
5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
6) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Im Falle seiner Verhinderung wird er von dem zweiten Vorsitzenden vertreten.
7) Der Schriftführer hat über die Verhandlungen des Vorstandes und der Vollversammlung ein Beschlussprotokoll zu führen. Das Protokoll über die Vorstandssitzungen und über die Vollversammlung ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
8) Der Kassenwart führt die Vermögensverwaltung des Vereins und die laufenden Kassengeschäfte.
9) Es ist möglich den Vorstand um max. 3 Beisitzer zu erweitern. Sie sind in den Vorstandssitzungen stimmberechtigt.

§ 13 Beschlussfähigkeit
1) Die Vollversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
2) Satzungsänderungen sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. Sonstige Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst.
3) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr/Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung des Vereins
1) Bei Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur bei einer Anwesenheit von mindestens 50% (Fünfzig von Hundert) der Vereinsmitglieder beschlussfähig.
2) Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung satzungsgemäß einzuberufen. Sie entscheidet dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit.
3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Wüsting, die es unmittelbar und ausschließlich gemäß §1 der Satzung zu verwenden hat.
4) Über den einzelnen Verwendungszweck hat die Gesamtkonferenz der Grundschule Wüsting zu entscheiden.
Wüsting, den 25.02.2016